L A V H U S U M
LEICHTATHLETIK- UND AUSDAUERSPORTVEREINIGUNG HUSUM
SATZUNG
vom 21. Januar 1974 in der Fassung vom 1. April 1974 geändert nach Beschluss der Jahreshauptversammlung
am 21. Januar 1977, 21. Januar 1978 und 18. Januar 1985, 27. Januar 2006 und 03. September 2021

 

§ 1 – NAME-SITZ-ZWECK

(1)
Die Leichtathletik- und Ausdauersportvereinigung Husum e. V. “LAV HUSUM” ist eine Vereinigung von Personen
zur Pflege der Leichtathletik und des Ausdauersports, zur Förderung des Breitensports mit hohem gesundheitlich vorbeugendem Wert sowie des Deutschen Sportabzeichens. Sie fördert Kontakte zu Jugendgruppen und Vereinen des In- und Auslandes und ist der Jugendförderung besonders verpflichtet.
(2)
Die LAV HUSUM bekennt sich zum reinen Amateurgedanken auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle zur Verfügung stehenden Mittel- und Zuwendungen werden restlos zur Pflege der Leichtathletik und des Ausdauersports sowie der weiteren in der Satzung genannten Ziele verwendet. Die LAV HUSUM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die LAV HUSUM ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LAV HUSUM fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die LAV HUSUM ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und bekennt sich zu den allgemeingütigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vereinssitz ist in Husum

 

§ 2 - AUFGABEN
Die LAV HUSUM hat folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt:
a) die körperliche und charakterliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder beiderlei Geschlechts, insbesondere der Jugendlichen und Schüler*innen unter Einbindung von Elternhaus und Schule im Sinnen des olympischen Gedankens.
b) die Ausübung und Ausrichtung von Wettkampf- und Breitensport nach Regeln des Amateursports.
c) die Pflege des Vereinslebens sowie Kontakte mit anderen Vereinen und Sportler*innen. Weitere Festlegungen und Abläufe können in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden, diese darf der Satzung nicht entgegenstehen und ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

(1)

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Satzung und Zielsetzung der LAV HUSUM anerkennen und fördern.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Sie endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann zum Quartalsende eines Jahres erklärt werden. Diese Erklärung muss spätestens jeweils vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. In Härtefällen können andere Fristen genehmigt werden.

Aktive Mitglieder können einen Antrag auf Umwandlung ihrer Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft zum Zwecke der Erlangung der Startberechtigung für einen anderen Verein zu jeder Zeit stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand, ihm kann auch unter Auflagen stattgegeben werden.
(2)
Bei groben Verstößen gegen Satzung und die Zielsetzung des Vereins, grob unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung trifft der Vorstand, dem betroffenen Mitglied steht vorher das Recht einer Erklärung und entsprechendes Gehör zu. Die betreffende Person kann den Ausschluss von der Mitgliederversammlung überprüfen lassen, diese kann den Beschluss des Vorstandes aufheben.
Gegen diesen Ausschluss besteht das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt und sind durch Bankabruf zu entrichten.

 

§ 4 - ORGANE
Die Organe der LAV HUSUM sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§ 5 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen, die mindestens 16 Jahre alt sind.
Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Hierzu muss der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich einladen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn es die Belange des Vereins erfordern, kann der Vorstand eine Außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss sie einberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder. Der Antrag muss den/ die Tagesordnungspunkt(e) konkret benennen und begründen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung unter Angabe der zu behandelnden und besonderen Gründe erfolgt mindestens acht Tage vor der Versammlung. Verweigert der Vorstand der durch die 1/5 der Mitglieder beantragten Einberufung, geht das Einladungsrecht auf diese Mitglieder über.
(3)
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Auf der Mitgliederversammlung haben alle im §3 benannten Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Wahlen
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem ungeraden Jahr den 1. Vorsitz, Kassenwart*in, 3. Beisitz, 5. Beisitz, 7. Beisitz und eine/ einen Kassenprüfer*in.
Und in jedem geraden Jahr den 2. Vorsitz, 1. Beisitz, 2. Beisitz, 4. Beisitz, 6. Beisitz und eine/ einen Kassenprüfer*in.
Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig, nicht jedoch die Wiederwahl der Kassenprüfer*innen.
Für die Ämter 1. Vorsitz, 2. Vorsitz und Kassenwart*in ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Für die Wählbarkeit der weiteren Vorstandsmitglieder ist Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5)
Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über den Ausschluss eines Mitgliedes muss mit 2/3 Mehrheit entschieden werden. Für Satzungsänderungen ist ebenfalls eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Auflösung der LAV HUSUM kann nur mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch den 1. Vorsitz und Schriftwart*in zu unterzeichnen.
(6)
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte erhalten:
1. Feststellen des Stimmrechtes
2. Berichte der Vorstandsmitglieder
3. Bericht der Kassenprüfer*innen
4. Vorlage des Haushaltsvorschlages
5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahlen
8. Anträge
9. Verschiedenes

 

§ 7 – Vorstand-Übungsleiter*innen
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitz, 2. Vorsitz, Kassenwart*in, und bis zu sieben Beisitzende. Ein Beisitz soll aus dem Schüler- und Jugendbereich stammen und diesen repräsentieren.
Der Vorstand bestellt die Übungsleiter*innen.
Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Mitglied des Vorstands aus, so kann ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragt werden.
Die Vorstandsmitglieder vereinbaren unter sich im Verhinderungsfall ein Vertretungsrecht, welches das Stimmrecht im Vorstand beinhaltet. Das Vertretungsrecht ist im Vorstand mitzuteilen.
Eine vorübergehende Übertragung von zwei Vorstandsfunktionen an eine Person ist zulässig. Ausgenommen davon ist die Übertragung innerhalb der im nachfolgenden Absatz 2 benannten Vorstandsmitglieder.
(2)
Der 1. Vorsitz, 2. Vorsitz und Kassenwart*in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich nach innen und außen. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für Finanzen und Verwaltung und hat die sich daraus ergebende Aufsicht über die Geschäftslegung des Vereins.
(3)
Die bestellten Übungsleiter*innen gestalten die der Satzung entsprechenden Trainings- und Wettkampfaktivitäten und stellen die ersten Ansprechpartner*innen zu den Aktiven dar. Sie sind an jeder Vorstandssitzung zu beteiligen, ihre Arbeit und Anregungen bilden einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Vereinsgestaltung. Soweit die Kassenlage der LAV HUSUM es ermöglicht, sollen erwünschte Fortbildungen der Übungsleiter*innen materiell und finanziell unterstützt werden, ein Anspruch besteht jedoch nicht.
(4)
Initiativen und Anregungen aller Mitglieder sowie die Übernahme von Aufgaben durch die Mitglieder sind unverzichtbare Grundlage für die Arbeit im Verein. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zu Transparenz in der Vereinsarbeit zwischen Vorstand und Mitgliedern und einem Umgang im besten Sportsgeist.
Der Vorstand lädt regelmäßig, mindestens einmal im Vierteljahr, zu einer Vorstandsitzung ein. Die Einladungen sind zwei Wochen vorher im Verein bekannt zu geben.
Sämtliche Sitzungen des Vereins sind mitgliederoffen.

 

§ 8 – Kassenprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren, die im Vorstand kein Amt bekleiden dürfen. Sie sind berechtigt und verpflichtet die Kassenführung der LAV HUSUM zu überwachen sowie Kassenbücher und Belege vor der ordentlichen Mitgliederversammlung rechnerisch zu überprüfen. Über das Ergebnis berichten die Kassenprüfer*innen auf der Mitgliederversammlung. Ihre Wiederwahl ist erst nach zweijähriger Unterbrechung zulässig. Die Kassenprüfer*innen können unvermittelt Kassenprüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 9 – Auflösung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung der LAV HUSUM beschließen, wenn die beabsichtigte Auflösung als Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war.
Der Beschluss bedarf einer 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Deutsche Kinderkrebshilfe zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke der Kinderkrebshilfe.

 

§ 10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt mit dem 21. Januar 1974, hinsichtlich seiner ordnungsgemäß beschlossenen Änderung vom 21.1.1977, 21.1.1978 und 18.1.1985 und 27.01.2006 und mit dem 03. September 2021in Kraft.